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Satzung der St. Willibald-Stiftung des Bischöflichen Stuhls Eichstätt

§ 1 Name, Sitz, Rechtscharakter, Geschäftsjahr

(1)    Die Stiftung des Bischöflichen Stuhls Eichstätt führt den Namen „St. Willibald-Stiftung“.

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Eichstätt.

(3)    Die Stiftung ist eine selbständige fromme Stiftung gemäß can. 1303 § 1 n. 1 CIC in der Rechtsform einer öffentlichen juristischen Person gemäß can. 116 § 1 CIC und eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2,21 ff. des Bayer. Stiftungsgesetztes (BayStG) und des vierten Abschnitts der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayer. (Erz-) Diözesen (KiStiftO), begründet durch den Bischöflichen Stuhl Eichstätt.

(4)    Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit

(1)    Zweck der gemeinnützigen und kirchlichen Stiftung ist es, gemäß c. 114 § 2 CIC die vielfältigen kirchlichen Aufgaben im Bistum Eichstätt zu unterstützen und zu fördern.

(2)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der  Religion, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

(3)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. (1) fördern.

(5)    Als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt die Stiftung nicht der Körperschafts- oder Gewerbesteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, § 2 GewStDV); ein besonderes Anerkennungsverfahren im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 59 AO, 10 b EStG; Nrn. 3 mit 6 zu § 59 AEAO ist gesetzlich nicht vorgesehen.

(6)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1)    Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)    Das Stiftungsvermögen besteht aus
– dem Anfangsvermögen, wie es sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt,
– Zustiftungen Dritter, die ausdrücklich als solche erfolgt sind,
– dem Vermögen unselbstständiger Stiftungen
– und sonstigen Zuwendungen.

(3)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(4)    Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 Unselbstständige Stiftungen

(1) Unselbstständige Stiftungen sind treuhänderische Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an die Stiftung mit der Auflage, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden (vgl. can. 1303 § 1 n. 2 CIC).

(2) Stifter von größeren Zuwendungen ab einem Wert der unselbstständigen Stiftung von 10.000,– € können festlegen,
– dass das zugewendete Vermögen getrennt vom übrigen Vermögen der Stiftung verwaltet wird,
– dass die unselbstständige Stiftung unter einem vom Stifter bestimmten Namen zu führen ist.

§ 5 Stiftungsmittel

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Vorschriften über unselbstständige Stiftungen bleiben hiervon unberührt.

(2)    Die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen (Stiftungsgenuss) besteht nicht.

(3)    Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten der Stiftungsverwaltung und -betreuung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsorgan

(1)    Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2)    Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand kann die kirchliche Stiftungsaufsicht eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale festsetzen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1)    Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Generalvikar der Diözese Eichstätt und bis zu vier weiteren Mitgliedern, die vom Bischof von Eichstätt frei ernannt werden.

(2)    Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist möglich.

(3)    Der Bischof von Eichstätt bestellt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und bis zu drei weitere Mitglieder.

(4)    Der Bischof von Eichstätt kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands nach seinem billigen Ermessen abberufen.

(5)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ernennt der Bischof von Eichstätt ein neues Vorstandsmitglied für die noch ausstehende Amtszeit.

(6)    Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes darf nicht zugleich Mitglied der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde der Diözese Eichstätt sein.

(7)    Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die kirchliche Stiftungsaufsicht.

(8)    Zu den Sitzungen des Vorstands soll der Bischöfliche Finanzdirektor der Diözese Eichstätt eingeladen werden. Ihm kommt beratende Funktion zu.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Einzelvertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstands und der/die Stellvertreter/in. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in von seiner/ihrer Vollmacht nur Gebrauch macht, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

(2)    Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des  Stiftungsvermögens  und  der  sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
2. die jährliche Erstellung der Rechenschaftsberichte der von der Stiftung verwalteten unselbstständigen Stiftungen oder rechtlich selbstständigen Stiftungen gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde,
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des vom Bischöflichen Stuhl Eichstätt gestifteten Vermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, soweit nicht Einzelbestimmungen der verwalteten unselbstständigen oder rechtlich selbstständigen Bestimmungen dem entgegenstehen,
4. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen im Hinblick auf das vom Bischöflichen Stuhl Eichstätt gestiftete Vermögen und auf zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen gegenüber der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Ein Stifter hat das Recht, die Bilanz seiner von ihm gemachten Stiftung einzusehen.

(3)    Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariats Eichstätt bedienen. Sind Mitglieder des Vorstands Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bischöflichen  Ordinariats  Eichstätt, gehört die Vorstandstätigkeit zum Dienstauftrag. Ihre Auslagen trägt das Bischöfliche Ordinariat Eichstätt. Eine Pauschale für den Zeit- und Sachaufwand erhalten sie nicht.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies verlangt. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(2)    Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer Abstimmung müssen sich zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich am Umlaufverfahren beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, ersatzweise des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Bischof zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Kuratorium

(1)    Der Bischof von Eichstätt kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks (vgl. § 2) ein Kuratorium errichten, das beratende Funktion hat.

(2)    Zur Arbeitsweise erlässt der Bischof von Eichstätt eine eigene Ordnung.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)    Über Satzungsänderungen entscheidet der Bischof von Eichstätt.

(2)    Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(3)    Änderungen des Stiftungszwecks sind unter besonderer Berücksichtigung von can. 1300 CIC nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere can. 120 CIC.

(4)    Änderungen der Zwecke von unselbstständigen Stiftungen sind nur zulässig, wenn ihre Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint, und wenn der Wille des Stifters bzw. der von ihm bestimmten Vertrauensperson nicht entgegensteht.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Bischöflichen Stuhl Eichstätt. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks und der Zwecke der unselbstständigen Stiftungen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bischöflichen Finanzdirektors.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Kraft.

Satzung vom 22. Dezember 2009, in der Fassung vom 6. Oktober 2011, korrigiert am 10. März 2012

Eichstätt, den 10. März 2012

Gregor Maria Hanke OSB
Bischof von Eichstätt

Satzung

Der heilige Willibald

Der Eichstätter Bistumspatron steht als Pate für die St. Willibald-Stiftung. Beständigkeit im Glauben, Weltoffenheit und Weitsicht gehören zu den Wesensmerkmalen des heiligen Willibald, wie seine Biografie zeigt. Den Glauben an künftige Generationen weitergeben, an Willibalds Werk weiterbauen – das will die St. Willibald-Stiftung mit den von ihr geförderten Projekten und Initiativen erreichen.